AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der API Apparel Partners International GmbH für Widerverkäufer

Vorbemerkung
(1) Für alle Verträge mit unseren Kunden die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen sind, gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan auch Geschäftsbedingungen). Entgegenstehende oder
von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.

1. Bestellung und Auftragsannahme
(1) Sämtliche Bestellungen, die uns vom Kunden erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns, es sei denn, es
handelt sich um ein Bargeschäft.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Kunden von uns jederzeit widerrufen werden, es sei
denn, dass wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(3) Unwesentliche Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben
im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
(4) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht richtig oder rechtzeitig durch unsere Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir
übernehmen darüber hinaus kein Beschaffungsrisiko. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren und eine
bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
(5) Von uns oder dem Hersteller herausgegebene Prospekte, Werbeschriften oder Angaben auf unserer Homepage sind nur dann Bestandteil der
vereinbarten Beschaffenheit des Liefergegenstands, wenn der Kunde und wir dies ausdrücklich vereinbart haben.

2. Lieferzeit
(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als “verbindlicher Liefertermin” schriftlich bestätigt worden.
(2) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung
der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarten Sicherheiten.

3. Versand
(1) Soweit wir nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, ist Lieferung ab Werk (EXW – INCOTERMS 2010) vereinbart.
(2) Ist ein Versand der bestellten Ware mit dem Kunden vereinbart, so erfolgt dieser ab unserem Sitz auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels
besonderer Vereinbarungen stehen uns die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der
Absendung ab unserem Sitz auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(3) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den
Kunde über. Die durch die Verzögerung, oder einen Annahmeverzug des Kunden, entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Kunde zu
tragen.
(4) Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, wir haben dies schriftlich mit dem
Kunden vereinbart.
(5) Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche
Maßnahmen oder Naturereignisse) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere
Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer
Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der
Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist.
(6) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4. Haftung für Mängel
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich (längstens bis zum fünften
auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung (längstens bis zum fünften
auf die Entdeckung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflichten, gerügt wurden, werden
nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Mängelrügen werden von uns nur dann anerkannt, wenn sie in Textform (Email genügt) mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber
Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen
dar.
(3) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur unserem vorherigem Einverständnis erfolgen.
(4) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit
entsprechend.
(a) Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, steht uns zu.
(b) Darüber haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches einer neuerlichen Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl,
vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis zu mindern. §§ 281 II BGB und 323 II BGB bleiben unberührt.

5. Haftung für Pflichtverletzung und Verjährung
(1) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach
beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den
Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängel des Liefergegenstands verjähren in einem Jahr. Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung
wegen Mängeln nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben davon unberührt.
(3) Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche (z.B. bei einer von uns zu vertretenden
Verletzung einer Nacherfüllungspflicht) oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden wegen einer
von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:
Stand: 11.2018
(a) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
(b) wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,
(c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
(d) auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
(5) Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Preise
(1) Die Preisberechnung erfolgt, soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, als Netto-Preise ab unserem Sitz (EXW – INCOTERMS 2010), ausschließlich Nebenkosten wie z.B. Fracht und Zoll; diese werden, sofern sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt. Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.

7. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind per Vorkasse zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Rechnungszahlung:
(a) Sofortiges SEPA Mandat mit 4% Skonto;
(b) Zahlungen bis einschließlich dem 10. Tag nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto;
(c) Zahlungen bis einschließlich dem 30. Tag nach Rechnungsstellung netto.
Ab dem 31. Tag tritt Verzug gemäß § 286 II Nr. 1 BGB ein.
(3) Sämtliche Forderungen von uns gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der uns gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen zum Rücktritt berechtigen. Wird ansonsten eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber sofort fällig zu stellen und von dem Kunden Vorkasse zu verlangen. Eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahelegt oder wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.

8. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der geleiferten Ware (auch “Vorbehaltsware”) bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Liefergegenstände wieder auf, wenn nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Liefergegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ihm entstehen.
(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Ebenso ist eine Veräußerung unzulässig, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
(3) Die Berechtigung nach Ziffer 8 (2) erfasst nicht, die Vorbehaltsware oder daraus hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsware einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
(4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware, um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(5) Der Kunde unterliegt der Hinweispflicht im Falle der Inanspruchnahme unseres Eigentums durch Dritte.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
(7) Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunde nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf unsere bestehenden Forderungen gegen den Kunden angerechnet.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Verschiedenes
(1) Unser Sitz ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Soweit wir mit dem Kunden nichts anders vereinbart haben, sind sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis an unserem Sitz zu erbringen.
(2) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 I und II BGB.
(4) Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.